Kategorisierung/Klassifizierung laut Kunstrückgabegesetz
„Unbedenklich“ bedeutet, dass die Provenienzkette lückenlos nachweisbar ist. Selbst wenn das Kunstwerk in den Jahren 1938 bis 1945 aus jüdischem Eigentum entzogen wurde, wurde es nach dem Krieg an die ursprünglichen Besitzer*innen zurückgegeben und vom Belvedere ordnungsgemäß erworben.
Als ”bedenklich” bezeichnet die Provenienzforschung des Belvedere Erwerbungen im Sinne von § 1 des Kunstrückgabegesetzes. Dieser Paragraph bezieht sich auf Kunstgegenstände, die
Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer*innen oder deren Rechtsnachfolger*innen waren, aufgrund des Ausfuhrverbotsgesetzes von 1919 aber nicht exportiert werden durften und in weiterer Folge unentgeltlich ins Eigentum des Bundes übergegangen sind.
Zwar rechtmäßig ins Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Nichtigkeitsgesetzes 1946 waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.
Nach Abschluss eines Restitutionsverfahrens nicht an die ursprünglichen Eigentümer*innen oder deren Rechtsnachfolger*innen zurückgegeben werden konnten und sich als herren- oder erbloses Gut im Eigentum des Bundes befinden.
Mit der Kategorie "Offen – kein Hinweis auf Bedenklichkeit" versehen werden Kunstobjekte, von denen mit einiger Plausibilität angenommen werden kann, dass sie auf rechtmäßige Weise erworben wurden und nicht aus enteignetem jüdischen Eigentum stammen, eine allfällige Entziehung aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
„Offen“ bedeutet, dass augenblicklich noch zu wenige Informationen vorliegen, um die Provenienz des Kunstwerkes zu klären. Es existieren weder Hinweise, die auf Bedenklichkeit hindeuten, noch Indizien auf Unbedenklichkeit. Dies betrifft vor allem Erwerbungen aus dem Kunsthandel sowohl aus den Jahren 1938 bis 1945 als auch aus der Nachkriegszeit.